Erbrecht

Das Erbrecht ist schon immer ein leidiges Thema gewesen, leider geht es in den meisten Fällen der Erbschaft nicht ohne einen Anwalt ab. Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge über das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Mit dem Tod eines Menschen (Erbfall) ist sein Vermögen (Nachlass/Erbschaft) auf einen oder mehrere Erben übergegangen. Das Nachlassgericht hat, wenn erforderlich, die Pflicht zur Fürsorge für den Nachlass und zur Hilfestellung bei den Erbstreitigkeiten.

Bevor die Frage einer Erbschaft aufkommt muß erst mal geklärt werden ob der Verstorbene eine Verfügung (Testament oder einen Erbvertrag ) über sein Vermögen hinterlassen hat.Hat er dieses getan ist alleine diese Verfügung maßgebend. Hat er es nicht getan, oder eine persönliche Verfügung ist nicht auffindbar, treffen die gesetzlichen Bestimmung und Gesetze der Erbfolge (Erbordnung) in Kraft. Die Erbordnung ist in mehreren Stufen eingeteielt man geht hier von der Ersten bis zur Vierten Ordnung (Rangfolge) aus.

Kommen wir nun zum Testament. Wir unterscheiden hier zwischen zwei Formen, das Öffentliche und das Private. Wer ein Testament machen möchte muß mindestens 16 Jahre alt sein. Bis zu seiner Volljährigkeit kann er nur ein öffentliches Testament machen. Bei einem öffentlichen Testament brauchen wir unbedingt immer einen Notar. Er hilft einen es richtig nieder zu schreiben und prüft auch gleichzeitig ob die Form gewahrt ist. Das Testament wird in amtlicher Verwahrung durch das Amtsgericht genommen.

Das private Testament muß eigenhändig geschrieben (nicht mit der Schreibmaschine!)und unterschrieben werden. Datum und Ortsangabe sollten nicht fehlen da es schon vorgekommen ist das mehrere Testamente aufgetaucht sind und so bestimmt werden kann welches das letzte war was geschrieben wurde. Aus dem Testament sollte genau hervorgehen wer Erbe oder nur Vermäschtnisnehmer ist.

Das Vermäschtnis § 1939 ist eine Zuwendung aus der Erbmaße, ohne daß der Empfänger Erbe ist. Er hat gegen den Erben lediglich eine Forderung und wird erst Eigentümer des vermachten Gegenstandes wenn er ihm vom Erben übergeben wird.

Sollte es sein das durch Unfall oder plötzlich schwerer Erkrankung kein Testament gemacht werden kann  hat der Erblasser die Möglichkeit es mündlich (Nottestament) vor drei neutralen Zeugen zu tun die nicht mit Ihn verwand und im Testament nicht bedacht werden. Es muß eine Niederschrift angefertigt werden und von den Zeugen unterschrieben werden. Das Nottestament verliert seine Gültigkeit wenn der Erblasser nach drei Monaten noch leben sollte.

Beim Erbvertrag §1941 verpflichtet sich der Erblasser vertraglich zu einer bestimmten Erbfolge. Der Erbvertrag bedarf der notarellen Form. Ein Testament kann jederzeit aus einer Laune heraus wiederrufen und geändert werden. Durch den Abschluß eines Erbvertrages ist er an die Abmachungen gebunden, frühere und künftige Testamente werden aufgehoben, soweit sie mit dem Erbvertrages im Widerspruch stehen.

Pflichtteilsrecht §§ 2303-2338
Die nächsten Angehörigen haben auch wen sie in der Verfügung des Erblassers nicht berücksichtigt worden sind ein Anspruch auf einen Pflichtteil des Erbes. Der Pflichtteil ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (ausgedrückt in Geld).

Somit hat er nur Anspruch einer Geldforderung gegenüber den tatsächlichen Erben. Da es sich in vielen Fällen um unbewegte Güter (Haus/Firma) handelt hat der Erbe aber die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen den Pflichtteil zu Stunden. So ist er nicht gezwungen die Güter zu verkaufen um den Teil in Bar auszuzahlen.

Hierfür gibt es eine Neuregelung die am 1.01.2010 in Kraft treten wird.
Mit der Reform soll Erben geholfen werden, deren Erbe im Wesentlichen aus einem Vermögensgegenstand besteht und die einen Pflichtteilsberechtigten auszahlen müssen. Damit der Erbe in einer solchen Situation nicht die geerbte Immobilie oder Firma verkaufen muss, um den Pflichtteilsanspruch erfüllen zu können, wird die gesetzliche Stundungsmöglichkeit künftig auf alle Erben erweitert.

Entziehung des Erbanspruchs wird auch neu geregelt.
Eine Entziehung des Pflichtteils soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zu Grunde liegen. Zusätzlich allerdings muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Erbverzicht
Der Erbverzicht ist der juristische Gegensatz zum Erbvertrag. Durch einen notariellen Vertrag zwischen dem künftigen Erblasser und dem gesetzlichen Erben wird dessen gesetzliches Erbrecht ausgeschlossen.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
Eine Erbschaft fällt im Augenblick des Todes des Erblassers mit allen Guthaben, Forderungen, Schulden und Verpflichtungen an den Erben, auch wenn dieser davon keine Ahnung oder die Erbschaft gar nicht will.Es darf aber niemand dazu gezwungen werden das Erbe anzutreten. Er kann das Erbe ausschlagen, die Erbschaft fällt dann automatisch an den nächsten Erben.

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