Arbeitsrecht

Was versteht man unter Arbeitsrecht ? Vermutlich kann sich jeder von uns etwas darunter vorstellen. Im Lebensalltag kann es passieren das man als Arbeitsnehmer Probleme mit dem Arbeitgeber bekommt.

Zu viele Überstunden ? Unberechtigte Abmahnung ? oder gar Mobbin im Büro ?

In aller Regel macht es Sinn, sich mal beim Anwalt beraten zu lassen. Jeder Bundesbürger sollte seine Rechte kennen !

Bevor wir uns das Arbeitsrecht genauer anschauen erst mal einen Auszug aus dem Grundgesetz.

Artikel 12. des Grundgesetz
Alle Deutsche haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregellt werden. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Wie man in diesen Abschnitt feststellen kann, ist es also immer eine Auslegungssache des Betroffenen (ausführendes Organ oder Arbeitnehmer). Jeder sollte aufpassen, in den Gesetzen gibt es immer die Worte kann und außer! Diese Worte führen in vielen Fällen zu Problemen in der Auslegung einer Sache der betroffenen Parteien was  meisten zu einem Rechtsstreit führen kann.

Ich möchte hier noch zwei Auszüge aus dem SGB II einfügen:
§ 8 Erwerbsfähigkeit
Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbarer Zeit außerstande ist, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
§ 10 Zumutbarkeit
Dem Erwerbsfähigen ist jede Arbeit zumutbar.
 
Hier gibt es aber auch bestimmte Ausnahmen:
Er ist zu bestimmte Arbeiten körperlich, geistlich oder seelich nicht in der Lage.
Die Erziehung des Kindes gefährdet ist (gilt bis zur vollendung des dritten Lebensjahr)
Die Pflege eines Angehörigen wenn die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

Es gibt auch andere Gründe einer Ablehnung, das Sozialgericht in Berlin hat sich mit einem Fall beschäftigt da ging es um die ablehnung eines ALG II Empfängers zu einem Arbeitsangebot.
Das Gerichtsurteil des Sozialgericht Berlin S 77 AL 742/05 besagte vollgendes:
Ein ALG II Empfänger darf ein Arbeitsangebot, bei dem ein Tariflohn unter Sozialhilfeniveau gezahlt wird, ablehnen.
Außerdem wurde entschieden,dass Arbeitsagenturen derartige Arbeitsangebot gar nicht erst unterbreiten dürfen.

Weitere Infos zum Arbeitsvertrag finden Sie afu dieser Seite.

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